Erstattung des Verdienstausfalls

Vor der Maßnahme:

Grundlage für die Erstattung des Verdienstausfalls ist die Landesverordnung über die Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung – FreiStVO).
Das Land erstattet den durch die Freistellung entstandenen Verdienstausfall, wenn eine Person eine Maßnahme ehrenamtlich begleitet.
Die Erstattung erfolgt durch den jeweils zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe, welcher das Geld nach Beendigung der Maßnahme an den Arbeitgeber auszahlt.
Der Ehrenamtliche ist von der Arbeit freigestellt und bekommt trotzdem sein Gehalt vom Arbeitgeber.

  • Wenn du Verdienstausfall beantragen möchtest, musst du mind. 16 Jahre alt sein und dich in einem Arbeitsverhältnis bzw. in einer Berufsausbildung befinden. Auch für Selbstständige ist eine Beantragung möglich.
  • Für Personen, die im öffentlichen Dienst arbeiten, gibt es gesonderte Regelungen (siehe unten).
  • Der Antrag muss mind. 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Jugendamt eingereicht werden. Selbstständige müssen mit dem Antrag einen Nachweis über ihre Selbstständigkeit einreichen.
  • Zu dem Antrag gehört auch eine Bestätigung des Trägers der Maßnahme. Er muss bestätigen, dass du an der Maßnahme teilnimmst, im Besitz einer gültigen Juleica bist oder die Maßnahme dem Erwerb der Juleica dient.
  • Die Maßnahme, für die Verdienstausfall beantragt wird, sollte eine Fortbildung zur Verlängerung der Juleica oder eine Veranstaltung der Jugendarbeit, die aus öffentlichen Mitteln gefördert oder vom Träger für förderungswürdig erklärt wird, sein.
  • Darüber hinaus gehört zu dem Antrag die vom Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstausfallbescheinigung (Bruttoverdienstausfall). In Ausnahmefällen kann diese nachgereicht werden.
  • Wenn das Geld nicht an den Arbeitgeber ausgezahlt werden kann (betriebliche Gründe, Sitz im Ausland etc.), muss dem Antrag eine Bescheinigung beigefügt werden, in der erklärt wird, warum eine Erstattung an den Arbeitgeber nicht möglich ist.

Der Verdienstausfall kann für maximal 12 Tage, verteilt auf maximal 3 Maßnahmen pro Jahr beantragt werden. Es ist kein Übertrag der übrigen Tage ins nächste Jahr möglich.

  • Wenn der Antrag beim Jugendamt eingegangen ist und bearbeitet wurde, erhältst du eine Bewilligung. Diese wird auch als Kopie an den Arbeitgeber geschickt.
  • Zudem bekommst du einen Bescheid mit dem Vordruck der Teilnahmebestätigung. Diesen legst du dem Träger der Maßnahme vor.

Während der Maßnahme:

  • Der Träger der Maßnahme muss den Vordruck der Teilnahmebestätigung ausfüllen.

Nach der Maßnahme:

  • Maximal 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme muss du die ausgefüllte Teilnahmebescheinigung beim Jugendamt/der Jugendförderung einreichen.
  • Die Erstattung des Geldes an den Arbeitgeber erfolgt erst nach Eingang der Teilnahmebescheinigung beim Jugendamt.
  • Wenn der Arbeitgeber seinen Firmensitz im Ausland hat oder der Arbeitnehmer ohne Lohnfortzahlung freigestellt ist (unbezahlte Freistellung), wird das Geld ausnahmsweise direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt.

Erstattung des Verdienstausfalls für AN, die im öffentlichen Dienst beschäftig sind:

  • Du stellst einen Antrag auf Freistellung von der Arbeit gemäß Jugendförderungsgesetz bei deinem Arbeitgeber.
  • Eventuell ist es notwendig, dass du dir eine Bestätigung holst, die erklärt, dass es sich bei der geplanten Maßnahme um eine Maßnahme der Jugendhilfe gemäß § 11 KJHG sowie des JuFöG S-H handelt – diese ist beim örtlichen Jugendamt erhältlich (Formular?)
  • Der Arbeitgeber stellt dich unter Fortzahlung des Gehalts frei.
  • Es erfolgt keine Erstattung des Verdienstausfalls durch das Jugendamt.

Ansprechpartner_in für den Kreis Schleswig-Flensburg

Kinder- und Jugendförderung

Nicola Vieth

Stadtweg 49

24837 Schleswig

Tel. 04621/30537-24

nicola.vieth@schleswig-flensburg.de