Recht am eigenen Bild

Bevor etwas passiert:

  • Alle Beteiligten (Betreuer*innen, Kinder, Eltern, Personal der Freizeiteinrichtung etc.) über dieses Grundrecht aufklären, ggf. unterschreiben lassen.
  • Für die Dokumentation der eigenen Veranstaltung Einverständniserklärung i.S.d. DSGVO unterschreiben lassen.
  • Für die Dauer der Freizeit klare Regeln für Handy-, Kameranutzung aufstellen bzw. gemeinsam erarbeiten.
  • Über Folgen eines Verstoßes sprechen (Unterlassungs- und Vernichtungsanspruch sowie ggf. Anspruch auf Schadenersatz. Bei Straftaten auch Geld- oder Gefängnisstrafen möglich).

Wenn etwas passiert ist:

  • Schnell für Transparenz sorgen. Einmal veröffentlichte Bilder sind nur zurücknehmbar, wen alle mithelfen.
  • Alle Anwesenden auffordern, das Bild NICHT weiterzuverbreiten und zu löschen. Notfalls Konsequenzen aufzeigen (bspw. Ausschluss von der Freizeit o.ä.).
  • Betroffene Eltern informieren.
  • Ggf. mit dem Provider Kontakt aufnehmen und Bild melden.
  • U.U. Kontakt zur Polizei bei strafrechtlich relevanten Tatbeständen (Bloßstellung, Nötigung, Gewaltdarstellungen, Nacktfotos bei unter 14-Jährigen o.ä.).

Nachdem etwas passiert ist:

  • Je nach Schwere des Vorfalls Nachsorge sicherstellen durch Eltern, Polizei, Beratungsstelle, Ärztin, Psycholog*in, Jugendamt etc.
  • Mglw. ist hier ein individueller „Stufenplan“ sinnvoll, um je nach Einzelfall die entsprechenden Schritte einzuleiten. 
  • Möglich ist auch eine Beratung durch eine "insofern erfahrene Fachkraft" (InSoFa).

Beratung durch eine InSoFa (sofern nicht in eigenen Verband vorhanden)

04621-3053 722

tobias.morawietz@schleswig-flensburg.de

Tobi Morawietz, Kinder- und Jugendschutz des Kreises SL-FL

04621-  381122

Diakonische Beratungsstelle für allgemeine Lebensfragen (auch bei sexueller Gewalt an Mädchen und Jungen)

04621-87 490

Telefondienst des ASD (Jugendamt) Kreis Schleswig-Flensburg

  • Recht am eigenen Bild: Kombination aus den Grundrechten "Freie Entfaltung der Persönlichkeit" in Verbindung mit der Menschenwürde (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Als besonderer Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es zudem in §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) beschrieben.
  • Bei Strafen siehe §201 a StGB